Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5e?asof=2025-05-01#abs-1 (1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5e?asof=2025-05-01#abs-2 (2) Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 5e geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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