Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5b?asof=2025-05-01#abs-1 (1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der Antragstellung der Personalausweisbehörde übergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5b?asof=2025-05-01#abs-2 (2) Mit diesem Code ruft die Personalausweisbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym des Dienstleisters an die Personalausweisbehörde übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5b?asof=2025-05-01#abs-3 (3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister an die Personalausweisbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur unter Verwendung von zertifizierten Komponenten nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5b?asof=2025-05-01#abs-4 (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.