Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag bedarf der Schriftform.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.