Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/17?asof=2023-11-01#abs-1 (1) Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/17?asof=2023-11-01#abs-2 (2) Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/17?asof=2023-11-01#abs-3 (3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.