Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber
Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme und den Sperrschlüssel eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme und den Sperrschlüssel übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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