Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
PAuswGebV§ 1a Auslagen für Ausweise
Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.
Änderungsverlauf
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15.10.2020 Ausfertigung
§ 1a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. 2020 I S. 2199
BGBl. 2020 I S. 2199
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