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§ 1a PAuswGebV — Auslagen für Ausweise

Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

Außer Kraft: § 1a ist seit 01.11.2024 nicht mehr im PAuswGebV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2021.

Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.