Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.