Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. Dabei lautet die Gesamtnote
| "sehr gut" (1) | bei Werten bis unter 1,5, |
| "gut" (2) | bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, |
| "befriedigend" (3) | bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, |
| "ausreichend" (4) | bei Werten von 3,5 bis 4,0, |
| "mangelhaft" (5) | bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0, |
| "ungenügend" (6) | bei Werten von über 5,0. |
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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