Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung
OrthopschuhmAusbV§ 13 Prüfungsbereich Beratung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-3 (3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-4 (4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-6 (6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.