Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung

OrthopschuhmAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Beratung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mess- und Analyseverfahren anzuwenden und
2.
konfektionierte Bandagen, Orthesen, Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung oder teilkonfektionierte Schuhe anzumessen und anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-3 (3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen

1.
über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu berücksichtigen,
2.
zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und
3.
über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen zu beraten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-4 (4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/13#abs-6 (6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.

§ 12 § 14