Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung
OrthopschuhmAusbV§ 12 Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde zu legen. Dabei muss mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeusversorgung oder einer Versorgung mit knöchelübergreifenden Versteifungselementen dienen. Eine versorgungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbeschreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungsbeginn vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-3 (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-5 (5) Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-6 (6) Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anfertigen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen in den Konfektionsschuh zugrunde zu legen. Dabei sind das Positivmodell herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-7 (7) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-8 (8) Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/12#abs-9 (9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe erbrachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.