Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung

OrthopschuhmAusbV

§ 14 Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,
2.
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,
3.
orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,
4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
5.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,
6.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
7.
medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,
8.
fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und
9.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 13 § 15