Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
OrthVersorgUVV§ 4
Stand: 10.06.2019
Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.
Gesetze / Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
OrthVersorgUVVStand: 10.06.2019
Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.