Gesetze / Orthopädieverordnung

OrthV

§ 17a Kommunikationshilfen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17a#abs-1 (1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17a#abs-2 (2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten Geräte, die Texte in Sprache umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17a#abs-3 (3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestörte erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese dadurch erheblich verbessert werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17a#abs-4 (4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwersthörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte Menschen erhalten Geräte der häuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend angewiesen sind.

§ 17 § 18