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# § 17a OrthV — Kommunikationshilfen

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen sind.

(2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten Geräte, die Texte in Sprache umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen sind.

(3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestörte erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese dadurch erheblich verbessert werden kann.

(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwersthörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte Menschen erhalten Geräte der häuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend angewiesen sind.

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Zitiervorschlag: § 17a OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17a

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