Gesetze / Orthopädieverordnung

OrthV

§ 17 Hör-, Seh- und andere Hilfen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17#abs-1 (1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für hörbehinderte Menschen entwickelte schallverstärkende Geräte geliefert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17#abs-2 (2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte erhalten hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/17#abs-3 (3) Zu Stomaversorgungsmitteln und Inkontinenzhilfen gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel.

§ 16 § 17a