Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
OrtedtDGStiftG§ 4 Satzung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.07.2021
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.