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§ 4 OrtedtDGStiftG — Satzung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.