Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

OrtedtDGStiftG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 23.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/3#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögengegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/3#abs-3 (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/3#abs-4 (4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 2 § 4