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§ 13 OrtedtDGStiftG — Freier Eintritt, Gebühren

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 23.07.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.