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§ 11 OrtedtDGStiftG — Berichterstattung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.