Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 16
Stand: 10.06.2019
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.
Änderungsverlauf
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 16 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
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