Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-3 (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-5 (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.