Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
2.
eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,
2.
eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
3.
Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-3 (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/15#abs-5 (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

§ 14 § 16