Gesetze / SED-Opferbeauftragtengesetz
OpfBG§ 9 Amtsbezüge, Versorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/9?asof=2024-01-06#abs-1 (1) Die oder der Opferbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 in einer obersten Bundesbehörde zustehenden Besoldung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/9?asof=2024-01-06#abs-1a (1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Opferbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/9?asof=2024-01-06#abs-2 (2) Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 6 tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/9?asof=2024-01-06#abs-3 (3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes für die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sind entsprechend anzuwenden.