Gesetze / SED-Opferbeauftragtengesetz

OpfBG

§ 8 Sitz der oder des Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt

Stand: 17.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/8#abs-1 (1) Die oder der Opferbeauftragte hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/8#abs-2 (2) Der oder dem Opferbeauftragten werden Beschäftigte für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Opferbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Deutschen Bundestages nach § 129 des Bundesbeamtengesetzes. Die oder der Opferbeauftragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der ihr oder ihm beigegebenen Beschäftigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/8#abs-3 (3) Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei der oder dem Opferbeauftragten ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OpfBG/8#abs-4 (4) Die ihr oder ihm für die Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

§ 7 § 9