Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen OlympSchG § 7 Verjährung Stand: 10.06.2019 Bund Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.