Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/24#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift 40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2012[*] anzuwenden; andere Austauchtabellen können nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers angewandt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/24#abs-2 (2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/24#abs-3 (3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im Offshore-Bereich nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/24#abs-4 (4) Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Verwendung anderer Atemgase als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
* Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=.