Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/22#abs-1 (1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unterkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten angemessen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/22#abs-2 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/22#abs-3 (3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Entfernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen gegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/22#abs-4 (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/22#abs-5 (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. Die Länge von Gängen ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/22#abs-6 (6) Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. Ergänzend sind folgende Anforderungen zu beachten:
Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abweichend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.