Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung
Offshore-ArbZV§ 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/7#abs-1 (1) Jede Arbeitszeitverlängerung bei Offshore-Tätigkeiten über acht Stunden täglich hinaus (Mehrarbeit) ist durch freie Tage auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/7#abs-2 (2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr als zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar im Anschluss an die Zeiträume nach § 6 eine ununterbrochene Freistellungsphase zu gewähren. In der Freistellungsphase sind die Ersatzruhetage für Sonntagsbeschäftigung in den Zeiträumen nach § 6 zu gewähren sowie mindestens die über zehn Stunden täglich hinausgehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/7#abs-3 (3) Der Beginn der Freistellungsphase nach Absatz 2 darf um bis zu zwei Tage verschoben werden, wenn an Land erforderliche Nacharbeiten erledigt werden müssen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Offshore-Tätigkeit stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/7#abs-4 (4) Im Übrigen ist der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Sonntag abweichend von § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von drei Wochen nach dem Beschäftigungstag zu gewähren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/7#abs-5 (5) Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit oder Ersatzruhetage für die Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen sind an Land zu gewähren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/7#abs-6 (6) Insgesamt darf die Arbeitszeit abweichend von §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.