Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung

Offshore-ArbZV

§ 3 Arbeitszeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/3#abs-1 (1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/3#abs-2 (2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.

§ 2 § 4