Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung
Offshore-ArbZV§ 8 Arbeitszeitnachweise
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 Offshore-ArbZV →
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