Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung Offshore-ArbZV § 13 Ruhepausen Stand: 10.06.2019 Bund Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.