Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung
Offshore-ArbZV§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/14#abs-1 (1) Soweit Mehrarbeit nicht auf Grund des § 47 des Seearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach § 12 Absatz 1 über die zulässigen Arbeitszeiten nach § 43 des Seearbeitsgesetzes hinaus geleistete Mehrarbeit auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu gewähren. Die Ausgleichstage sind an Land oder in einem Hafen, in dem Landgang zulässig und möglich ist, zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/14#abs-2 (2) Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist § 52 des Seearbeitsgesetzes anzuwenden.