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§ 13 Offshore-ArbZV — Ruhepausen

Offshore-Arbeitszeitverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.