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§ 16 OWiZuVO (Sachsen) — Ermächtigung der Staatsministerien

Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit eine Zuständigkeit in den §§ 3 bis 15 dieser Verordnung nicht bestimmt ist, wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

1. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die fachlich zuständigen Staatsministerien,

2. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übertragen.