Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20
- OLG Hamm, 29.04.2021 – 4 Ws 57/21Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 10.06.2020 – 9 Qs 29/20
- LG Potsdam, 24.04.2017 – 24 Qs 16/17
- LG Potsdam, 12.01.2016 – 24 Qs 52/15Zitiert von 2
- LG Arnsberg, 02.02.2006 – 2 Qs 19/06
Zuletzt entschieden
- KG, 23.01.2026 – 3 ORbs 21/26, 3 ORbs 21/26 - 161 GWs 15/26
- LG Krefeld, 27.09.2023 – 30 Qs 18/23
- BGH, 27.07.2023 – I ZB 113/22Beitreibung einer in Polen verhängten Geldsanktion durch das Bundesamt für Justiz: Übermittlung des Zwangsvollstreckungsantrags im elektronischen Rechtsverkehr
33 Entscheidungen zu § 96 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/96#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/96#abs-2 (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/96#abs-3 (3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.