Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 74 Verfahren bei Abwesenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 391
Nach Gewicht
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- BGH, 18.07.2012 – 4 StR 603/11Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Verwerfung des Einspruchs eines unentschuldigt ausgebliebenen und nicht von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen BetroffenenZitiert von 2
- OLG Celle, 14.11.2011 – 311 SsBs 152/11
- OLG Köln, 25.09.1990 – Ss 447/90
- OLG Hamm, 23.08.2012 – III-3 RBs 170/12
- OLG Düsseldorf, 15.02.2006 – IV-2 Ss (OWi) 12/06 - (OWi) 15/06 II
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 2 ORbs 31/26
- OLG Thüringen, 18.02.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26
- KG, 17.12.2025 – 3 ORbs 202/25
391 Entscheidungen zu § 74 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/74#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/74#abs-2 (2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/74#abs-3 (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/74#abs-4 (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.