(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In diesem Fall besteht Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.
(2) Für die gemäß Absatz 1 Satz 2 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte entsprechend.
(3) Die Dienstbezeichnungen richten sich nach § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.
(4) Im Fall der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst bleibt das bestehende Beschäftigungsverhältnis unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden bei der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst keine Anwendung.