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# § 11 OVP (Brandenburg) — Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

Ordnung für den Vorbereitungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In diesem Fall besteht Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

(2) Für die gemäß Absatz 1 Satz 2 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte entsprechend.

(3) Die Dienstbezeichnungen richten sich nach § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

(4) Im Fall der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst bleibt das bestehende Beschäftigungsverhältnis unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden bei der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 11 OVP (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/11

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