Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 3 Europäisches Vogelschutzgebiet

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/3#abs-1 (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden gemäß § 32 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Bestandteil des nach § 1 Absatz 1 festgesetzten Biosphärenreservates erklärt. Sie sind unter dem Namen „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und der EU-Meldenummer 4552-451 registriert als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 219/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/3#abs-2 (2) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von rund 30 032 Hektar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/3#abs-3 (3) Die Grenzen des Vogelschutzgebietes sind auf einer Übersichtskarte (Anlage 2) und auf Detailkarten (Anlage 3) dargestellt und in Anlage 4 beschrieben. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenze, liegen diese außerhalb des Vogelschutzgebietes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/3#abs-4 (4) Öffentliche Straßen, Bahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes gelten nicht als dessen Bestandteil.

§ 2 § 4