Gesetze / Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung
OGVermNormDV§ 3 Befreiungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/3#abs-1 (1) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 genannten Erzeugnisse müssen im Bundesgebiet nicht den Vermarktungsnormen entsprechen, sofern sie dort ihren Ursprung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/3#abs-2 (2) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen entsprechen, dürfen im Bundesgebiet vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Diese Erzeugnisse sind in einer Weise zu kennzeichnen, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, aufgrund welcher Art von Umständen die Ware nur den allgemeinen Vermarktungsnormen entspricht.