Gesetze / Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung
OGVermNormDV§ 4 Mitteilungspflichten der Länder
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/4#abs-1 (1) Die Länder haben die Kontrollstellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 zu benennen und der Bundesanstalt zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/4#abs-2 (2) Die Länder haben der Bundesanstalt die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/4#abs-3 (3) Die Länder haben der Bundesanstalt jeweils die zusammengefassten Ergebnisse ihrer Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mitzuteilen.