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# § 3 OGVermNormDV — Befreiungen

Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 genannten Erzeugnisse müssen im Bundesgebiet nicht den Vermarktungsnormen entsprechen, sofern sie dort ihren Ursprung haben.

(2) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen entsprechen, dürfen im Bundesgebiet vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Diese Erzeugnisse sind in einer Weise zu kennzeichnen, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, aufgrund welcher Art von Umständen die Ware nur den allgemeinen Vermarktungsnormen entspricht.

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Zitiervorschlag: § 3 OGVermNormDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGVermNormDV/3

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