Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 40 Übergangsbestimmungen
Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung im Obst- und Gemüsesektor, deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, gilt die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Laufzeitende des jeweiligen operationellen Programms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiter.
Änderungsverlauf
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16.08.2022 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2022 (BGBl. BAnz AT 17.08.2022 V1)
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