Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 39 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand: 27.07.2022
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.