Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/35?asof=2023-01-13#abs-1 (1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolgreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/35?asof=2023-01-13#abs-2 (2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/35?asof=2023-01-13#abs-3 (3) Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/35?asof=2023-01-13#abs-4 (4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
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04.01.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 7)
BGBl. 2023 I Nr. 7
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