Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

OGErzeugerOrgDV

§ 30 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

Stand: 27.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/30#abs-1 (1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/30#abs-2 (2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/30#abs-3 (3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

§ 29 § 31