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# § 30 OGErzeugerOrgDV 2022 — Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung  
Stand: 27.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.

(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 30 OGErzeugerOrgDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/30

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