Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 24 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/24?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, Tochtergesellschaften von anerkannten Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der anerkannten Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/24?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren. Auf Anforderung sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern diese für die Durchführung von Kontrollen nach Abschnitt 6 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/24?asof=2022-07-27#abs-3 (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.