Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

OGErzeugerOrgDV

§ 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/16?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/16?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.

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