Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/16?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/16?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.